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Alles rund ums Kindergeld ab 18

Irgendwann ist es soweit: Der Schulabschluss steckt in der Tasche von Tochter oder Sohn und die Zukunftspläne werden geschmiedet. Ob Ausbildung, Praktikum, Studium oder Freiwilligenjahr, Eltern müssen sich damit abfinden, dass der Sprössling das Haus verlässt und in die große weite Welt zieht. Ein neuer Lebensabschnitt beginnt, nicht nur für die flügge gewordene Generation, auch für die Eltern. Auch finanziell wird sich so einiges ändern. Wir werfen mal einen Blick auf das Kindergeld. Gibt es eigentlich weiter Kindergeld?

Wie das Kindergeld ab 18 beantragen?

In den meisten Fällen muss das Kindergeld für volljährige Kinder nicht erneut beantragt werden, wenn das Kind 18 Jahre alt wird. Stattdessen wird automatisch eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs vorgenommen. Es empfiehlt sich jedoch, die Familienkasse darüber zu informieren, dass das Kind volljährig geworden ist und gegebenenfalls noch weitere Unterlagen nachzureichen, die für die Fortführung des Kindergeldanspruchs erforderlich sind. 

Kindergeld im Studium oder Ausbildung oder während des Freiwilligendienstes?

Es steht den meisten auch nach dem Schulabschluss noch Kindergeld zu. Allerdings ist dieses keine Sozialleistung! Deshalb müssen auch bestimmte Bedingungen erfüllt sein, soll das Kindergeld weiter gezahlt werden.  Nachdem das Kind die Schule abgeschlossen hat, muss das Kindergeld in der Regel neu beantragt werden. Gemeinhin wird die Zahlung von Kindergeld bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder bis zum 25. Geburtstag des Kindes gewährt. Daher ist es wichtig, den Abschluss der Schule dem Kindergeldanbieter mitzuteilen und gegebenenfalls einen neuen Antrag zu stellen.

Gibt es Kindergeld, wenn noch kein Nachweis für eine Ausbildung vorliegt?

Beginnt der nächste Ausbildungsabschnitt schnell nach dem Abschluss, das kann ein Studium, aber auch eine Ausbildung sein, dann ist die Unterbrechung in Ordnung, der Zeitraum darf dann bis zu vier Monate betragen. Es handelt sich hierbei ja nur um eine ÜBergangszeit, die wenige Monate dauern mag. Schließt das Kind somit die Schule im Juni oder Juli ab, und beginnt die Ausbildung im Oktober, dann meckert die Familienkasse nicht. Das dafür erforderliche Formular muss aber ausgefüllt werden. Dauert die Unterbrechung einen längeren Zeitraum als die vier Monate, muss nachgewiesen werden, dass sich Sohn oder Tochter um einen Ausbildungsplatz oder ein Studium bemühen. Denn entscheidend für die Auszahlung des Kindergeldes ist nicht das Einkommen der Eltern, sondern der Ausbildungsstatus des Kindes. Sollte das Kind nach den vier Monaten noch keinen Studienplatz oder Ausbildungsplatz (das kann eine schulische, aber auch betriebliche Ausbildung sein) nachweisen können, wird es schwieriger, weiterhin Kindergeld zu beziehen. Hier gilt es dann nachzuweisen, dass es sich um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bewirbt. Gleiches gilt auch für die Aufnahme von einem  Freiwilligendienst. Das Amt verlangt gegebenenfalls Bewerbungs- und Ablehnungsschreiben, aus denen das ernsthafte Bemühen des Sprösslings hervorgehen. Die offiziellen Informationen zum Thema Kindergeld erhalten Sie in einem PDF des Familienministeriums oder Sie informieren sich auf der Website der Familienkasse unter www.familienkasse.de

Kindergeld direkt an das Kind?

Hat auch das Kind selbst Anspruch auf Kindergeld bzw. kann Kindergeld bekommen? Ja, auch das Kind selbst kann Anspruch auf Kindergeld haben und wenn es bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann es Kindergeld beantragen. In der Regel erhalten allerdings die Eltern das Kindergeld und sind für die Versorgung des Kindes verantwortlich. Wenn ein Kind selbst Kindergeld beziehen möchte, muss es einen „Abzweigungsantrag“ bei der Familienkasse stellen. Ein solcher Antrag lässt sich auch online stellen, bei der Bundesagentur für Arbeit gibt es Online-Formulare. Allerdings handelt es sich hierbei immer um einen Ausnahmefall. Die Eltern bleiben weiter anspruchsberechtigt. Das Geld wird aber direkt an das Kind ausgezahlt, also quasi „abgezweigt“. Das passiert dann, wenn die Eltern keinen oder nur einen sehr geringen Unterhalt zahlen. Das muss allerdings dauerhaft so sein, es funktioniert also nicht, dass das Kind einen Monat lang das Kindergeld erhält und dann die Eltern wieder. Das Kind darf dann auch nicht bei den Eltern wohnen, sondern muss einen eigenständigen Haushalt vorweisen können. Bitte beachten Sie, dass das Thema sehr komplex ist und dass manchmal auch in Einzelfällen entschieden wird. 

Kindergeld über 25 beantragen?

In der Regel endet der Anspruch mit Vollendung des 25. Lebensjahres, es sei denn, das Kind befindet sich noch in einer Ausbildung oder ist aus anderen Gründen auf Unterhalt angewiesen. In diesem Fall kann das Kindergeld unter Umständen bis zum Abschluss der Ausbildung weiter gezahlt werden. Es ist jedoch wichtig, dass die entsprechenden Voraussetzungen für den Fortbestand des Kindergeldanspruchs erfüllt sind und dem Kindergeldamt gemeldet werden. Auch hier kann es in Einzelfällen abweichende Entscheidungen geben.